Beurlaubungen

Hinweise zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Nach § 43 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) besteht für jeden Schüler u. a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann lediglich aus wichtigen Gründen auf Antrag erfolgen.

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien besteht ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot.

Ausnahmen sind nur in nachweislich dringenden Fällen möglich. Dabei muss auf jeden Fall nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung nicht auf eine Verlängerung der Schulferien abzielt.

Wichtige Gründe können z. B. sein:

  • Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
  • Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben
  • Erholungsmaßnahmen (wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält )
  • Religiöse Feiertage
  • Fördermaßnahmen für wissenschaftliche, sportliche oder künstlerische Hochbegabungen
  • Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z. B. Krankenhausaufenthalt, Umzug). Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen (z.B. des Arbeitgebers) nachzuweisen.

Nach § 41 Abs. 1 SchulG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Nach § 126 SchulG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 
Die Beurlaubungsanträge (s. u.) sind spätestens eine Woche vorher an die Klassenleitung (Stufenleitung) bzw. bei mehr als zwei Tagen oder im Zusammenhang mit Feiertagen bzw. Ferien an die Schulleitung zu richten.